Das LG Krefeld (Urteil vom 14.09.2007 - Az.: 1 S 32/07) hatte
über die gerichtliche Zuständigkeit bei Internetverletzungen zu
entscheiden. Grundsätzlich gilt bei Internetstreitigkeiten der
so genannte fliegende Gerichtsstand nach § 32 ZPO. Das sah das
Amtsgericht Krefeld anders, so dass das Landgericht in Krefeld
diese Ansicht zu überprüfen hatte.
Hintergrund für diese Fragestellung war der Streit um die dem
Kläger entstandenen Abmahnkosten im Hinblick auf zwei Meldun-
gen, die über die von der Beklagten betriebene Internetadesse
abrufbar waren. Der Kläger behauptet, die entsprechenden Mel-
dungen seien unwahr, hätten massiv in sein Recht am eingerich-
teten und ausgeübten Gewerbebetrieb eingegriffen und seien ge-
eignet gewesen, den Wert aller seiner Unternehmungen erheblich
zu beeinträchtigen. Er mahnte die Beklagte ab, die daraufhin
die begehrte Unterlassungserklärung abgab, freilich ohne Aner-
kennung einer Rechtspflicht. Zudem zahlte sie die Kosten der
Abmahnung, berechnete diese aber aus einem Gegenstandswert von
EUR 10.000,- statt aus EUR 100.000,- wie sie der Kläger vorge-
rechnet hatte. Der Kläger forderte den Differenzbetrag der Ab-
mahnkosten gerichtlich ein.
Das Amtsgericht Krefeld (Urteil vom 14.02.2007, Az.: 4 C 305/06)
wies die Klage mit der Begründung ab, man sei örtlich unzustän-
dig. Die Zuständigkeit ergebe sich nicht aus § 32 ZPO, der bei
Rechtsverletzungen durch Internetinhalte die Möglichkeit eröff-
net, an jedem Ort, an dem man die Inhalte abrufen kann, zu kla-
gen. Das geht dem Amtsgericht Krefeld zu weit, und meint, es
müsse ein Bezug zum Ort der Klage bestehen: "Der Geschädigte
selbst müsse am Ort des von ihm gewählten Gerichtsstandes von
der Veröffentlichung entweder unmittelbar oder zumindest derge-
stalt mittelbar getroffen werden, dass ein Dritter die Veröf-
fentlichung zur Kenntnis genommen und hierdurch veranlasst in
einer sich auf den Geschädigten auswirkenden Weise reagiert hat."
Die Annahme, dass Internetadressen weltweit abgerufen werden
können und man deshalb an jedem beliebigen Ort Klage erheben
könne, verstoße gegen das Willkürverbot und das Gebot des ge-
setzlichen Richters (Art. 101 GG). Darüber hinaus sei die Kla-
ge aber auch unbegründet, da der Kläger nicht vorgetragen habe,
es sei ihm ein Schaden in der geltend gemachten Höhe entstanden.
Der Kläger ging in Berufung vor das Landgericht Krefeld. Doch
auch das wies die Klage ab. Allerdings geht es von der örtlichen
Zuständigkeit des AG Krefeld aus, bekräftigt jedoch, dass eine
uferlose Ausdehnung des "fliegenden Gerichtsstandes" (§ 32 ZPO)
entgegengewirkt werden müsse. Freilich sei der vom AG Krefeld
gesetzte Maßstab, wonach es im Hinblick auf das Willkürverbot
darauf ankomme, wo sich die behauptete unerlaubte Handlung in
dem konkreten Verhältnis der Prozessparteien ausgewirkt hat, zu
eng. Einer Benennung eines Dritten, der die streitbefangene Ver-
öffentlichung auch tatsächlich zur Kenntnis nimmt und hierdurch
in einer den Kläger schädigenden Weise reagiert, bedarf es nicht.
Der Geschädigte kann in der Regel den Dritten gar nicht benennen,
weil er es gar nicht mitbekommt, wenn und wo der Dritte von den
falschen Äußerungen Kenntnis nimmt. Maßgebend ist nach Auffassung
des Landgerichts, ob sich die schädigenden Inhalte im Bezirk des
angerufenen Gerichts und im konkreten Fall bestimmungsgemäß aus-
wirken sollte. Es hätte also der Wirkungskreis der Äußerungen
überprüft werden müssen. Das gilt im Streitfall für ganz Deutsch-
land und damit auch für Krefeld, weshalb das AG Krefeld tatsäch-
lich zuständig ist.
Gleichwohl scheiterte die Klage, weil, nach Ansicht des LG Kre-
feld, der Kläger auch weiterhin keinen konkretisierenden Vortrag
zur Höhe des Streitwerts von EUR 100.000,-, aus dem sich die Ge-
bühren der Abmahnung errechnen, vorbrachte. Der Gegenstandswert
ließ sich immer noch nicht nachvollziehen. Der vom Beklagten an-
genommene Wert von EUR 10.000,- sei deshalb in Ordnung. Die da-
raus ergebende Schuld sei beglichen und die Klage abzuweisen.
Die Diskussion um den fliegenden Gerichtsstand in Internetrechts-
streiten ist in vollem Gange. Was sich die Gerichte dazu weiter
einfallen lassen, werden wir beobachten und davon berichten.
Das Urteil des LG Krefeld finden Sie unter:
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Quelle:Domainnewsletter#384 von Domain-recht.de
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